Gesetzliche Revisionen

Durch unseren risikobasierten Ansatz bringen wir unsere langjährige Erfahrung ein, indem wir einen effizienten Revisionsprozess bieten und mögliche Verbesserungsgebieten bei der Erstellung der Jahresrechnung identifizieren und mit Ihnen teilen.

Ordentliche Revision

Die ordentliche Revision – die nicht von der Rechtsform des zu kontrollierenden Unternehmens abhängt – ist obligatorisch für die Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzwerte überschreiten.

Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
Umsatz: CHF 40 Millionen
Anzahl der Vollzeitstellen im Durchschnitt: 250

Die Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterstehen, müssen über ein Internes Kontrollsystem (IKS) verfügen.

Eingeschränkte Revision

Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht bestehen, muss laut Obligationenrecht eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Die Prüfungsschritte, die in einer eingeschränkten Revision durchgeführt werden, sind weniger umfangreich als bei einer ordentlichen Revision.

Revision von von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Wir stellen unsere Erfahrung im Bereich der Revision von öffentlich rechtlichen Körperschaften zur Verfügung, die im Einklang mit dem schweizerischen Prüfungshinweis 60 erfolgt: Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Gemeinderechnung gemäss den kantonalen und Gemeindegesetzen.

Revision von Vorsorgeeinrichtungen (BVG)

Die Revision von Vorsorgeeinrichtungen verlangt Kompetenzen und Erfahrung im Bereich BVG und Swiss GAAP FER 26. Wir unterstützen Sie gerne bei den Herausforderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge.

  • Prüfung der Konformität der Jahresrechnung mit den schweizerischen Rechtsvorschriften

  • Prüfung der Konformität der Organisation und Geschäftsführung und des Bestehens eines angemessenen Internen Kontrollsystems (IKS)

  • Prüfung der Konformität der Altersguthaben gemäss BVG

  • Prüfung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung

Revision von Konzernrechnungen

Unternehmen, für die das Gesetz die Erstellung einer Konzernrechnung vorsieht, müssen diese der ordentlichen Revision unterstellen. Diese Unternehmen müssen über ein konzernweites Internes Kontrollsystem (IKS) verfügen.

  • Revision von Konzernrechnungen nach Obligationenrecht (OR), Swiss GAAP FER oder IFRS

  • Revision des Internen Kontrollsystems (IKS) in den einzelnen  Gruppengesellschaften sowie im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Konzernrechnung

  • Revision von «Reporting Packages», die als Grundlage für die Erstellung der Konzernrechnung dienen

Wie können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns gerne